Es bedarf qualifizierter Voraussetzungen, um die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnung zuzulassen. Das ist namentlich der Fall, wenn sachliche bzw. betriebswirtschaftliche Gründe für die Fusion vorliegen. Die geforderte wirtschaftliche Kontinuität gilt auch bei Vermögensverwaltungsgesellschaften. Wenn praktisch ausschliesslich Barmittel mittels Fusion übergehen, ist eine minimale wirtschaftliche Kontinuität unmöglich. Wird das übertragene Barvermögen praktisch unverzüglich zum Erwerb anderer Vermögensanlagen eingesetzt, kann von einer wirtschaftlichen Kontinuität keine Rede sein. Könnte nämlich das Erfordernis der wirtschaftlichen Kontinuität schon durch die blosse Übertragung liquider Mittel erfüllt werden, so würde es jeglicher Substanz beraubt.
Art. 67 Abs. 1 DBG
(BGer., 24.11.12 {2C_701/2012}, ZStP 2013, S. 76)