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Art. 12 Abs. 4 StHG regelt die Frage der Verlustanrechnung nicht. Die Bestimmung schreibt den Kantonen mit monistischem System der Grundstückgewinnsteuer den Verlustabzug nicht vor. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Besteuerung im interkantonalen Verhältnis kann nicht abgeleitet werden, dass die Verlustverrechnung im monistischen System von Bundesrechts wegen zugelassen werden muss. Der Kanton ist zwar frei, in Weiterentwicklung seines Steuerrechts mit Blick auf die interkantonal geltenden Grundsätze, in sein monistisches System die Möglichkeit der Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Geschäftsverlusten einzuführen; verpflichtet ist er dazu jedoch nicht.

Art. 12 Abs. 4 StHG

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(BGer., 7.10.11 {2C_747/2010}, StR 2012, S. 48)

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