Issue
Category
Content
Text

Ein Mann, der aus Wut heftig gegen eine Wand geschlagen und sich dabei verletzt hat, kann keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen. Da er die Körperschädigung in Kauf genommen hat, ist die Annahme eines Unfallereignisses ausgeschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Unfallversicherung des Betroffenen gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gut.

Der Mann hatte im Februar 2014 aus Stress, Ärger und Wut mit der rechten Faust gegen eine Wand geschlagen. Er erlitt dabei einen Sehnenausriss am kleinen Finger. Seine Unfallversicherung verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis vorliege, nachdem sich der Mann die Schädigung absichtlich zugefügt habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess 2016 die Beschwerde der Krankenversicherung des Betroffenen gut und bejahte die Leistungspflicht der Unfallversicherung. Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung vom Dienstag die Beschwerde der Unfallversicherung gut. Ihre Leistungspflicht besteht grundsätzlich bei eigentlichen Unfällen sowie bei bestimmten «unfallähnlichen Körperschädigungen», wie dem hier erlittenen Sehnenriss. Die Annahme eines Unfallereignisses ist ausgeschlossen, wenn die Person die Schädigung ihrer Gesundheit absichtlich herbeigeführt oder wenn sie eine für möglich gehaltene Schädigung zumindest in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Im konkreten Fall liegt eine solche Situation vor. Wer aus Wut oder Ärger gegen eine Wand schlägt, weiss darum, dass eine Verletzung möglich ist. Erfolgt wie hier ein kräftiger Schlag, so drängt sich der betroffenen Person die Möglichkeit einer erheblichen Verletzung als derart wahrscheinlich auf, dass sie deren Eintreten in Kauf nimmt, also mit Eventualvorsatz handelt. Es liegt somit kein Unfall vor, weshalb die Unfallversicherung keine Leistungspflicht trifft.

Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV

Text

(BGer., 13.06.17 {8C_555/2016}, Medienmitteilung des Bundesgerichts 13.06.17, www.bger.ch)

Tags
Date