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Das Verlassen der Arbeitsstelle bewirkt die sofortige Auflösung des Arbeitsvertrags; ein solches liegt bei einer bewussten, vorsätzlichen und endgültigen Weigerung des Arbeitnehmers zur weiteren Verrichtung der vereinbarten Arbeit vor. Geht die Weigerung nicht aus einer ausdrücklichen Erklärung des Arbeitnehmers hervor, hat der Richter zu prüfen, ob der Arbeitgeber in gutem Glauben unter Berücksichtigung aller Umstände von einem Verlassen der Arbeitsstelle ausgehen konnte. Ist das Verhalten des Arbeitnehmers unklar, muss ihn der Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Im Prozess trifft den Arbeitgeber die Beweislast für das Verlassen der Arbeitsstelle.

Art. 337d, Art. 335c und Art. 337 OR; Art. 58 ZPO

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(BGer., 12.11.13 {4A_337/2013}, ARV 2014, S. 44)

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