Die Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 BVG sind Verjährungsfristen. In casu machte die Vorsorgeeinrichtung gegenüber den Erben die Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Altersleistung geltend (Todesfall am 28. Februar 2011, im März 2011 wurde noch eine Altersrente ausgerichtet). Für die zu Unrecht bezogenen Leistungen bezahlten die Erben seit März 2011 bis zur Klageerhebung der Vorsorgeeinrichtung im Dezember 2014 Teilzahlungen für die Tilgung der Schuld. Umstritten war, ob die Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig erfolgt ist. Die von den Erben geleisteten Abschlagszahlungen gelten als Anerkennung der Forderung und unterbrechen die Verjährungsfrist. Zu prüfen war vom Bundesgericht die bisher offene Frage, ob es sich bei den Fristen nach Artikel 35a Absatz 2 BVG um Verwirkungs- oder Verjährungsfristen handelt. Die Vorinstanz ging von einer Verwirkungsfrist aus und betrachtete den Rückforderungsanspruch der Vorsorgeeinrichtung als verwirkt, da die Vorsorgeeinrichtung spätestens seit dem 10. März 2011 Kenntnis davon hatte, eine Monatsrente zu viel ausgerichtet zu haben, indessen erst am 15. Dezember 2014 die Klage erhob. Nach eingehender Prüfung der rechtlichen Natur kam das Bundesgericht hingegen zum Schluss, dass die Fristen als Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinn zu verstehen sind. Die geleisteten Abschlagszahlungen unterbrachen somit die Frist, sodass bei der Klageerhebung der Vorsorgeeinrichtung der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt war.
Art. 35a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 41 Abs. 2 BVG; Art. 25, Art. 49 Abs. 1 und Art. 2 ATSG; Art. 135, Art. 67 Abs. 1 und Art. 129 – 142 OR; Art. 5 Abs. 1 VwVG
(BGer., 7.01.16 {9C_563/2015}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142, 7.07.2016)