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Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Der angebliche Irrtum der Arbeitnehmerin (Eintritt einer dauernden posttraumatischen Belastungsstörung) betrifft einen Punkt, der bei Abschluss der Vereinbarung – für beide Parteien erkennbar – ungewiss und nicht auszuschliessen war. Der Ungewissheit des physischen und psychischen Heilungsverlaufs sollte gerade mit dem Abschluss der Entschädigungsvereinbarung begegnet werden. Das Verzichtsverbot nach Art. 341 OR erfasst Ansprüche aus zwingendem Recht. Ein Schadenersatzanspruch als Folge einer (behaupteten) Verletzung von Art. 328 OR ist kein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 362 OR und ein Vergleich über einen solchen Sekundäranspruch ist daher nicht von Art. 341 OR erfasst. Art. 341 Abs. 1 OR verbietet nur den einseitigen Verzicht und nicht auch den Vergleich, bei dem beide Parteien auf Ansprüche verzichten und damit ihr gegenseitiges Verhältnis erklären.

Art. 341 OR

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(BGer., 7.04.14 {4A_25/2014}, ARV 2014, S. 102)

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