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Bezeichnet eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland trotz entsprechender Aufforderung keinen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz, müssen Zustellungen an die steuerpflichtige Person durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden. Eine blosse Ablage in die Akten stellt keine zulässige Zustellung dar.

§ 128 StG ZH; Art. 116 Abs. 2 und Art. 118 DBG

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(BGer., 3.06.16 {2C_827/2015 / 2C_828/2015}, ZStP 2016, S. 245)

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