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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Briefkasten- und Postfachzustellung gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, sofern tatsächlich ein erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellungsversuch (mit entsprechender Abholungseinladung) unternommen wurde und der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste; die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind.

Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 54 Abs. 1, Art. 109, Art. 105 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 BGG

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(BGer., 5.02.16 {2C_102/2016}, StR 2016, S. 372)

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