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Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der ­Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Auch im Nachsteuerverfahren bleibt kein Raum für eine Abweichung von Art. 147 Abs. 2 DBG. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist keine Verschuldungsabwägung vorzunehmen. Massgebend ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut auschliesslich, ob der Steuerpflichtige die Revisionsgründe bereits im Nachsteuerverfahren hätte vorbringen können.

Art. 147 Abs. 2, Art. 109 und Art. 153 Abs. 3 DBG; Art. 165 Abs. 2 und Art. 171 Abs. 4 StG SH; Art. 51 Abs. 2 StHG

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(BGer., 27.03.12 {2C_581/2011}, StR 2012, S. 454)

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