Issue
Category
Content
Text
Für mietrechtliche Kündigungsschutzverfahren ist das vereinfachte Verfahren vorgesehen. Zuständig ist das Miet- und nicht das Handelsgericht. Ob eine Klage den Kündigungsschutz betrifft, ergibt sich aufgrund der Auslegung des Rechtsbegehrens und dessen Begründung.
Art. 210 Abs. 1 lit. b und Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO
Text
(BGer., 7.01.16 {4A_383/2015}, mp 2016, S. 172)
Date