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Bei der Steuerhinterziehung handelt es sich um ein Sonderdelikt, d. h., nur die steuerpflichtige Person kann Täter sein. Weder die Nachkommen noch der überlebende Ehegatte, dessen Steuerfaktoren nicht betroffen sind, können Mittäter sein. Die gemeinsame Unterzeichnung der Steuererklärung durch die Ehegatten ändert daran nichts. Ein Erbe, der selber eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann sich nicht auf die Norm von Art. 153a DBG berufen. Kommen im Rahmen einer vereinfachten Nachbesteuerung von nicht deklarierten Steuerfaktoren eines verheiratet gewesenen Erblassers ebenso nicht deklarierte Steuerfaktoren des überlebenden Ehepartners ans Licht, kann dieser hierfür nicht die vereinfachte Nachbesteuerung verlangen.

Art. 153a, Art. 152, Art. 180, Art. 175 und Art. 177 DBG; Art. 222 ZGB

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(BGer., 3.05.16 {2C_790/2015 / 2C_791/2015}, StR 2016, S. 722)

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