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Bei einem Finanzierungsleasing sind bilanziell sowohl das Leasingobjekt als auch eine den zukünftigen Leasingzahlungen entsprechende Verbindlichkeit zu erfassen. Angesetzt wird dabei der niedrigere Betrag aus Anschaffungs- bzw. Netto-Marktwert des Leasingguts und des Barwerts der zukünftigen Leasingzahlungen. Kosten, die bei Vertragsabschluss entstehen und durch die der Wert des Leasingguts nicht erhöht wird, dürfen nicht aktiviert werden. Eine Verbuchung von Zinsaufwendungen bei einem Leasingverhältnis fällt ausser Betracht, wenn fälschlicherweise der Bruttobetrag der gesamten Leasingzinsen in der Buchhaltung passiviert wurde. Mit einem antizipativen Passivum wird Aufwand des alten Jahres erfasst, der erst im neuen Jahr bezahlt wird. Hier haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, es fehle der Nachweis, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 Schweine gekauft habe oder eine Kaufverpflichtung eingegangen sei, die erst im Folgejahr (2011) zu Zahlungsabgängen geführt habe. Daraus durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, die Voraussetzungen für die Verbuchung eines antizipativen Passivums seien nicht erfüllt. Rückstellungen dürfen handelsrechtlich nur im Hinblick auf die Folgen vergangener Ereignisse gebildet werden.

Art. 8 Abs. 1 StHG; § 27 Abs. 1 StG AG

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(BGer., 27.03.17 {2C_1031/2015}, StR 2017, S. 702)

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