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Praxisgemäss verwirkt ein Kanton, der die für die Steuerpflicht massgeblichen Tatsachen kennt oder kennen kann, sein Recht auf Besteuerung, wenn er trotzdem mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Bei einem Nachsteuerverfahren gelten – da bei der Nachsteuer in besonderem Masse mit Rückwirkungen auf bereits bezogene Steuern in anderen Kantonen zu rechnen ist – strengere Voraussetzungen. Vorliegend hat der Kanton Luzern nach Auffassung des Bundesgerichts das Verfahren ungerechtfertigt lange verzögert, indem er das Nachsteuerverfahren für insgesamt neun Steuerperioden erst knapp zwei Jahre nach Ablauf der letzten strittigen Steuerperiode eingeleitet hat.

Art. 151 Abs. 1 DBG; Art. 9 und Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 24 BZP; Art. 53 Abs. 1 StHG; ­­Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB

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(BGer., 10.02.14 {2C_604/2013 / 2C_605/2013}, StE 2014, A 24.21 Nr. 28)

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