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<p data-content="Praxis--PR-_Lead_de--PR-" lang="de-CH">Das Vorsorgeguthaben ist nur dann verarrestierbar, wenn die versicherte Person die Auszahlung verlangt. Dieser Grundsatz gilt für Vorsorgeguthaben der zweiten Säule, einschliesslich Freizügigkeitskonten und -policen, sowie für Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule&nbsp;3a). Ein Antrag auf Überweisung der Austrittleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung begründet noch nicht die Verarrestierbarkeit des Vorsorgeguthabens.</p>

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