Das Bundesgericht hat eine Bestimmung in der Zürcher Verordnung zur Unternehmenssteuerreform II des Bundes aufgehoben. Betroffen ist die Frage der Besteuerung von stillen Reserven nach der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit wegen Alter oder Invalidität. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht die Beschwerde einer Privatperson gutgeheissen. Angefochten hatte der Betroffene den Paragrafen 1 der Zürcher Verordnung über den Vollzug des Gesetzes zur Unternehmenssteuerreform II des Bundes. Die Verordnung musste erlassen werden, weil die entsprechende Anpassung des Zürcher Steuergesetzes nicht wie vorgesehen auf Anfang 2011 in Kraft gesetzt werden konnte, nachdem gegen die Vorlage das Referendum ergriffen worden war. Die Gesetzesänderung wurde im Juni 2011 vom Volk verworfen. Die nun aufgehobene Verordnungsbestimmung betrifft die Modalitäten der Besteuerung von stillen Reserven, die infolge der Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Invalidität realisiert werden. Laut Gericht ist die fragliche Zürcher Norm nicht mit Bundesrecht vereinbar.
Art. 33, Art. 37a, Art. 37b und Art. 38 DBG; Art. 31 StG ZH; Art. 1, Art. 9, Art. 11 und Art. 72 StHG
(BGer., 29.07.12 {2C_809/2011}, Jusletter 13.08.12)