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Am 1. Januar 2011 traten die Bestimmungen zum Kapitaleinlageprinzip in Kraft. Demnach sind offene Kapitaleinlagen der Beteiligungsinhaber bei Rückzahlung an diese bei der direkten Bundessteuer, bei den kantonalen Einkommenssteuern (aufgrund des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung) und bei der Verrechnungssteuer steuerfrei. Seit Anfang 2011 haben zahlreiche Unternehmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Höhe dieser Kapitaleinlagen gemeldet.

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Unter Kapitaleinlagen versteht man Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse von Inhabern von Beteiligungsrechten (z.B. Aktionäre) an eine Gesellschaft bei deren Gründung oder Kapital­erhöhung. Werden solche Kapitaleinlagen über dem Nennwert des Grund- oder Stammkapitals geleistet, werden sie den Reserven zugewiesen. Dabei spricht man von der sogenannten «Agio-Reserve».

Bisher unterlag die Rückzahlung von solchen Kapitaleinlagen an die Inhaber von Betei­ligungsrechten der Verrechnungs- und der Einkommenssteuer. Mit der Unternehmens­steuerreform II werden Kapitaleinlagen bei ihrer Rückzahlung an die Beteiligungsinhaber neu der Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital gleichgestellt. Damit können Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden. Steuerbar ist nur noch derjenige Vermögensertrag, den ein Unternehmen über die von den Beteiligungsinhabern zur Verfügung gestellte Substanz hinaus erwirtschaftet und an diese ausschüttet. Die neuen Bestimmungen gelten für Kapitaleinlagen, die nach dem 1.1.1997 geleistet und separat ausgewiesen worden sind.

Seit Anfang Jahr können Unternehmen, die Kapitaleinlagen in ihren Büchern erfassen, diese dokumentieren und der Eidgenössischen Steuer­verwaltung (ESTV) zur Vorprüfung unterbreiten. Die ESTV stellt den Unternehmen mit dem entsprechenden Kreisschreiben ein Berechnungsblatt zur Verfügung, mit welchem sie die letzten 14 Geschäftsjahre (1997 bis 2010) dokumentieren können. Grundvoraussetzung für eine steuerfreie Rückzahlung aus der Kapitaleinlagereserve ist, dass diese spätestens in der Handelsbilanz des im Kalenderjahr 2011 endenden Geschäftsjahres ausgewiesen wird und eine Meldung an die ESTV über den Bestand der Kapitaleinlagereserve erfolgt ist. Die Kapitalgesellschaften haben der ESTV zudem jede vorgenommene Veränderung zu melden und die obligationenrechtlichen Bestimmungen zu befolgen.

Aufgrund von Vorprüfungen der ESTV und von Meldungen der Gesellschaften sind bei Unternehmen in der Schweiz zurzeit Kapitaleinlagen in der Höhe von gegen 200 Milliarden Franken erfasst worden. Diese können über mehrere ­Jahre verteilt steuerfrei zurückbezahlt werden. Für das Jahr 2011 haben bisher mehrere Gesellschaften steuerbefreite Rückzahlungen im Umfang von rund 8 Milliarden Franken angekündigt (Stand 28.2.2011). Die ESTV rechnet damit, dass dies den Überschuss bei der Verrechnungs­steuer im Jahr 2011 um schätzungsweise 1,2 Mil­liarden Franken vermindern wird. Ab 2012 dürften sich die Mindererträge wieder verringern. Soweit die Rückzahlung aus der Kapitaleinlagereserve eine ordentliche Dividendenzahlung ersetzt, vermindert sich auch das steuerbare Einkommen von Beteiligungs­inhabern bei der direkten Bundessteuer sowie den Kantons- und Gemeindesteuern. Allerdings dürfte die Auswirkung des Kapitaleinlageprinzips bei der Einkommenssteuer bescheiden sein, da ein Grossteil der Aktien von institutionellen An­legern sowie Personen im Ausland gehalten ­werden.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 2.03.11, www.estv.admin.ch)

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