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Jede entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts durch den Mieter untersteht den Vorschriften über die Untermiete. Die Bedingungen richten sich auch bei einer Unternehmenspacht nicht nach einem branchenüblichen Pachtzins, sondern nach dem Mietzins im Hauptmietvertrag und den tatsächlichen Investitionen des Mieters in das verpachtete Geschäft. Diese Investitionen dürfen wie Mehrleistungen des Vermieters verzinst werden.
Art. 262 OR
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(BGer., 19.11.14 {4A_518/2014 und 4A_520/2014}, mp 2015, S. 54)
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