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Das Bundesgericht erinnert daran, dass Mieter ihre Wohnung nur dann untervermieten dürfen, wenn sie eine spätere Rückkehr planen. Wurde beim Vermieter keine Zustimmung für die grundsätzlich erlaubte Untervermietung eingeholt, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Das Bundesgericht verweist darauf, dass die gesetzlich vorgesehene Untervermietung an sich nur für Fälle gedacht ist, in denen der Mieter die Wohnung vorübergehend nicht nutzen kann und sie für diese Zeit einem Dritten überlässt. Das sei etwa bei einem befristeten berufsbedingten Auslandaufenthalt der Fall. Die Berufung auf das Recht zur Untervermietung sei dagegen rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter nicht die Absicht habe, die Wohnung in absehbarer Zeit wieder selbst zu nutzen oder wenn die Rückkehr bloss eine vage Möglichkeit darstelle. Dabei sei ein relativ strenger Massstab anzusetzen. Laut Gericht wäre es im Übrigen weder im Interesse der Eigentümer noch der Mieter, wenn langdauernde Untermietverhältnisse überhandnehmen würden. Weiter erinnert das Gericht daran, dass vor der Untervermietung die Zustimmung des Vermieters einzuholen ist. Unterlässt der Mieter dies – allenfalls wider besseren Wissens – könne eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter zulässig sein. Im Wiederholungsfall und nach vorgängiger Verwarnung dürfe gemäss Praxis sogar eine ausserordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Art. 271 und Art. 271a Abs. 1 lit. a OR

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(BGer., 10.01.12 {4A_227/2011}, Jusletter 6.03.12)

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