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Das Stichtagsprinzip gilt umfassend und bezieht sich sowohl auf die Frage der gemeinsamen bzw. getrennten Besteuerung wie auch des anwendbaren Tarifs und der Sozialabzüge. Es liegt daher nahe und war bereits durch die gesetzliche Regelung vor dem 1. Januar 2014 hinreichend vorbestimmt, dass im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen bei Heirat, Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung sowohl der Tarif wie auch die Sozialabzüge nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Steuerperiode, d. h. am 31. Dezember des Kalenderjahrs, festzusetzen sind. Die dargestellte Ordnung der Besteuerung bei Heirat, Scheidung oder Trennung im System der einjährigen Veranlagung natürlicher Personen mag in Einzelfällen zu einer Steuermehrbelastung oder auch zu einer Entlastung von Steuern führen. Verfassungswidrig ist sie deswegen aber nicht.

Art. 3 Abs. 3 StHG; Art. 9 Abs. 1, Art. 15, Art. 16, Art. 17 lit. a aStHG; Art. 113 DBG; Art. 40, Art. 42 ff., Art. 45 lit. a, Art. 209 Abs. 2, Art. 214 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 213 Abs. 2 aDBG; Art. 9 und Art. 129 Abs. 2 BV

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(BGer., 20.09.14 {2C_1145 / 2013}, StR 2015, S. 162)

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