Der Abzug von Unterhaltsbeiträgen darf nicht mit Kinderabzügen kumuliert werden. Eine Aufteilung des Kinderabzugs im Sinne von Art. 36 Abs. 3 DStG, wie sie in verschiedenen Kantonen schon lange praktiziert wird, kommt nur infrage, wenn keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder nach Art. 34 Abs. 1 lit. c DStG geleistet werden. Weil es sich beim Kinderabzug um einen Sozialabzug handelt, dessen Ausgestaltung in die Kompetenz der Kantone fällt, ist im eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetz keine der neuen, für die direkte Bundessteuer ab 1.1.2011 geltende Regelung entsprechende Norm vorgesehen. Es ist aber klar, dass diese neue Regelung ebenfalls auf das kantonale Recht ausstrahlen wird.
Art. 36 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1 lit. c DStG FR
(BGer., 7.05.10 {2C_835/2009}, StR 2010, S. 671)