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Das Bundesgericht hat ein wichtiges Urteil für die Kinder von geschiedenen Paaren gefällt. Es entschied, dass die Unterhaltsbeiträge für Studium oder Ausbildung bereits festgesetzt werden können, lange bevor das Kind 18 Jahre alt wird. Das Bundesgericht bestätigte ein Urteil des Genfer Kantonsgerichts. Dieses hatte einen geschiedenen Vater zu Unterhaltsbeiträgen an seinen Sohn bis zum 25. Lebensjahr verpflichtet, falls dieser nach Erlangen der Volljährigkeit eine Ausbildung oder ein Stu­dium absolviert. Der Sohn war zum Zeitpunkt des Entscheids sechs Jahre alt. Der Vater legte gegen das Urteil Berufung ein. Er erklärte, es erscheine ihm verfrüht, diese Unterhaltszahlung festzulegen für die Zeit nach der Volljährigkeit seines Sohnes. Dies umso mehr, als das Kind noch sehr jung sei und es wenig wahrscheinlich sei, dass es eines Tages ein Studium beginne, da es an einer Erbkrankheit leide. In einem am 2. Oktober 2013 publizierten Grundsatzurteil widerspricht das Bundesgericht dieser Sichtweise und betont die Vorteile der frühen Regelung. Dadurch werde vermieden, dass das Kind einen Prozess gegen seinen Vater ins Auge fassen müsse, wenn es sich der Volljährigkeit nähere. Das Bundesgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die psychologische Belastung, welche ein Gerichtsverfahren gegen einen Elternteil mit sich bringe. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags für die Zeit nach der Volljährigkeit sei auch denkbar, wenn das betroffene Kind noch jung sei und es noch nicht über definitive Ausbildungspläne verfüge, fügt das Bundes­gericht hinzu.

Art. 25 AHVG; Art. 9 ATSG; Art. 9 und Art. 29 BV; Art. 42 und Art. 42bis IVG; Art. 8, Art. 125, Art. 133, Art. 156, Art. 276, Art. 277, Art. 285 und Art. 286 ZGB

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(BGer., 29.08.13 {5A_808/2012}, Jusletter 7.10.13)

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