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Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes in Ausbildung hat im Falle einer finanziellen Mankosituation hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten (Ex-)Ehegatten zurückzutreten. Das Anfang 2017 in Kraft getretene neue Unterhaltsrecht bildet keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich zu ändern.

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