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Lohnnachforderungen verjähren in analoger Anwendung von Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren. Zur Unterbrechung der Verjährung muss neben der laufenden Verbandsklage nicht zwingend individuell geklagt werden. Es ist schon ausreichend, ein Betreibungsbegehren zu stellen. Damit erreicht das Verbandsklagerecht auch ohne verjährungsunterbrechende Wirkung seinen Zweck, die Betroffenen von der Führung eines aufwendigen Verfahrens mit den damit verbundenen finanziellen, beruflichen und persönlichen Belastungen und Risiken zu befreien, und zwingt sie nicht, sich übermässig zu exponieren. Eine analoge Anwendung von Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit ist nicht angezeigt. Eine Feststellungsklage vermag die Verjährung zu unterbrechen, wenn sie vom Gläubiger oder von einem bevollmächtigten Vertreter, nicht aber von einem beliebigen Dritten erhoben wird. Daher vermag die auf Feststellung beschränkte Verbandsklage nach Gleichstellungsgesetz die Verjährung von individuellen Leistungsansprüchen nicht zu unterbrechen.

Art. 128 Ziff. 3 und Art. 135 OR; Art. 7 GlG

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(VerwGer. ZH, 4.03.11 {PB.2010.00008}, www.vgrzh.ch)

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