Issue
Category
Content
Text

Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 126 DBG; Art. 3 Abs. 2 und Art. 42 StHG; Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 127  Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 und Art. 9 BV

Text

(BGer., 30.04.15 {2C_311/2014}, StR 2015, S. 594)

Tags
Date