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Der per 1. Januar 2017 revidierte Art. 18 Abs. 2 UVV findet auch Anwendung auf Unfälle, die sich vor der Rechtsänderung ereignet haben. Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid zugesprochene Leistungen sind im Lichte dieser neuen Bestimmung zu überprüfen und gegebenenfalls für die Zukunft anzupassen.

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