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Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf Barauszahlung der Austrittleistung im Sinne von Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen.
Art. 29 Abs. 3 BV
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(BGer., 5.08.09 {5A_396/2009}, BGE 135 I 288)
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