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Ein Arbeitsvertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Gleichwohl können die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend eine unentgeltliche Beschäftigung vereinbaren (Art. 1 Abs. 2 OR) mit der Folge, dass ihr Rechtsverhältnis nicht den Regeln des Arbeitsvertrags untersteht. In Berücksichtigung, dass vorliegend die Klägerin ihre dermatologischen Aktivitäten in eine Gemeinschaft mit anderen unbezahlten Ärzten integrierte und die Zusammenarbeit nicht bald wieder beendete, konnten die Betriebsorgane in gutem Glauben davon ausgehen, die Klägerin sei mit einer unentgeltlichen Beschäftigung einverstanden, konnte sie doch auf diese Weise ihre Fachkenntnisse vertiefen.

Art. 320 Abs. 2 OR

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(BGer., 6.03.13 {4A_641/2012}, ARV 2013, S. 127)

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