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Die RAB hat das FAQ zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei der eingeschränkten Revision überarbeitet.

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Die Revisionsstelle hat unabhängig zu sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv zu bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 OR). Damit gelten für die ordentliche und die eingeschränkte Revision punkto Unabhängigkeit grundsätzlich dieselben Vorgaben.

Bei der Mitwirkung in der Buchführung und der Erbringung anderer Dienstleistungen macht der Gesetzgeber allerdings eine Ausnahme: Anders als bei der ordentlichen Revision erachtet er bei der eingeschränkten Revision das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft grundsätzlich als zulässig (Art. 729 Abs. 2 OR). Das Gesetz enthält hierzu eine Reihe verbindlicher Rahmenbedingungen:

  • Für alle kritischen Ansätze in der Jahresrechnung (beispielsweise Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, Aktivierung bestimmter Kosten, Wiederaufwertung, Änderung von Rechnungslegungsgrundsätzen) ist zwingend der Verwaltungsrat des geprüften Unternehmens verantwortlich (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 OR).
  • Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten besteht, muss die Revisionsstelle geeignete organisatorische oder personelle Massnahmen treffen, um eine verlässliche Prüfung sicherzustellen (Art. 729 Abs. 2 OR).
  • Die Revisionsstelle muss im Revisionsbericht offenlegen, ob und in welcher Form sie bei der Buchhaltung mitgewirkt oder andere Dienstleistungen erbracht hat, und welche personellen und organisatorischen Schutzmassnahmen sie ergriffen hat, um das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten auszuschliessen (Art. 729b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Als Faustregel gilt: Je stärker die Intensität der Mitwirkung bei der Buchführung, desto schwieriger ist es, angemessene Schutzvorkehrungen zu treffen, und umso grösser wird das Haftungsrisiko der Revisionsstelle.

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(Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB, 21.08.15, www.revisionsaufsichtsbehoerde.ch)

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