Die vorliegende Version des Kreisschreibens Nr. 12 ersetzt die Ausgabe vom 20. Dezember 2005 und tritt mit ihrer Publikation in Kraft. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll gewisse Punkte erläutern, die in der Praxis Schwierigkeiten bereiten könnten.
Diese Ausgabe des Kreisschreibens zur Umsatzabgabe beinhaltet die notwendigen redaktionellen und materiellen Anpassungen aufgrund der Inkraftsetzung des KAG vom 1. Januar 2007, von Änderungen des StG für ausländische Mitglieder einer inländischen Börse (Remote members) vom 1. Juli 2010 sowie von Änderungen der StV für Guthaben im Konzern vom 1. August 2010.
Es erfolgten zudem die folgenden, zusätzlichen Anpassungen:
- Klassifizierung der steuerbaren Urkunden (Ziffer 10)
- Indirekte Transaktionen (Ziffer 42)
- Umschreibung der Ersatzbeschaffung (Ziffer 103)
Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler ist.
Steuerbar ist das auf Eigentumsübertragung gerichtete Geschäft.
Die Abgabe ist geschuldet, wenn die Übertragung des Eigentums an einer steuerbaren Urkunde in irgendeiner Form gegen Entgelt erfolgt.
Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt:
- 1,5‰ für eine inländische Urkunde (bzw. 0,75‰ je Vertragspartei);
- 3,0‰ für eine ausländische Urkunde (bzw. 1,5‰ je Vertragspartei).
Die Abgabeforderung entsteht in der Regel mit dem Abschluss des Geschäftes.
Wer aufgrund des StG abgabepflichtig wird, hat sich vor Beginn der Abgabepflicht unaufgefordert bei der ESTV anzumelden. Nach Beginn der Abgabepflicht eintretende Änderungen an den zu meldenden Tatsachen, insbesondere die Errichtung von Zweigniederlassungen, sind unaufgefordert der ESTV zu melden.
a) Die Übertragung von steuerbaren Urkunden vom Treugeber auf den Treuhänder zwecks blosser Verwaltung ist mangels Entgelt und Eigentumsübertrag abgabefrei. Die Übertragung der Urkunden vom Treuhänder auf den Treugeber bei Auflösung der Verwaltung stellt ebenfalls kein steuerbares Umsatzgeschäft dar.
b) Erwirbt der Treuhänder in seiner Eigenschaft als Effektenhändler im Rahmen einer fiduziarischen Verwaltung von Dritten Urkunden im eigenen Namen auf Rechnung des Treugebers, so ist er als Vermittler zu betrachten, der die Abgaben deklarieren muss. Das Gleiche gilt bei einer Veräusserung auf Rechnung des Treugebers.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 10.03.11, www.estv.admin.ch)