Im vorliegenden Entscheid überprüft das Bundesgericht seine im Oktober 2009 eingeführte Praxis und bestätigt sie. Es stellt klar, dass im Steuerrecht für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer in der Schweiz steuerbaren Gesellschaft die Jahresrechnung in Schweizer Franken massgebend ist, auch wenn diese ihre Bücher in einer funktionellen Währung führt. Nach einer ausführlichen Darstellung der nach dem vorin erwähnten Entscheid publizierten Analysen und Ansichten, sowie der kürzlichen parlamentarischen Debatten über das Bilanzrecht bestätigt das Bundesgericht seine Position, welche besagt, dass die Umrechnungsverluste nur durch die Überführung in Schweizer Franken von in einer Fremdwährung geführten Büchern entstehen. Sie stellen deshalb für die Gesellschaft weder eine Entreicherung noch eine Bereicherung dar, welche aus einer konkreten Transaktion entstehen und daher ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinflussen würde. Der steuerbare Gewinn muss einer tatsächlichen Bereicherung der Gesellschaft entsprechen, da das Steuerrecht darauf abzielt, das tatsächliche Ergebnis und die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens so gut wie möglich zu erfassen. Art. 58 DBG, der von den Beschwerdeführern angerufen wird, muss im Licht des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgelegt werden. Daraus folgt, dass die Umrechnungsverluste, welche keine tatsächlich erlittenen Verluste darstellen, nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen qualifiziert werden können. Schliesslich lehnt das Bundesgericht die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ab. Allerdings würde die Abzugsfähigkeit von Umrechnungsverlusten – von nicht wirklich entstandenen, sondern sich lediglich aus der Umrechnung der Jahresrechnung in Schweizer Franken ergebenen Aufwendungen – in ungerechtfertigter Weise diejenigen Gesellschaften begünstigen, welche ihre Bücher in einer funktionellen Währung führen, im Gegensatz zu denjenigen, welche diese Wahl nicht getroffen haben.
Art. 58 DBG
(BGer., 31.08.15 {2C_768/2014 und 2C_769/2014}, StR 2015, S. 881)