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Bei einer Übertragung der Geschäftsmiete bleibt der bisherige Mieter noch während einer befristeten Zeit gegenüber dem Vermieter haftbar. Dabei handelt es sich um eine Solidarschuld nach den Bestimmungen von OR Allgemeiner Teil.

Art. 263 Abs. 4 und Art. 143 f. OR

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(BGer., 19.03.14 {4A_500/2013}, mp 2014, S. 201)

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