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Die Pflichtigen liessen ein Ferienhaus umfassend renovieren und um einen Anbau erweitern und wollten einen Grossteil der Aufwendungen als Unterhaltskosten steuerlich in Abzug bringen. Das Steuerrekursgericht wies die Sache gestützt auf ein Gutachten zur Neufestsetzung der steuerlich abzugsfähigen Unterhaltskosten und Steuerfaktoren ins vorinstanzliche Einspracheverfahren zurück. Hiergegen erhob das kantonale Steueramt Beschwerde. Beschränkung der Überprüfung bei Rückweisungsentscheiden auf die Frage, ob das Steuerrekursgericht die Sache zu Recht an die Steuerbehörde zurückgewiesen hat: Auch wenn das Steuerrekursgericht als sog. obere Einschätzungs- respektive Veranlagungsbehörde allenfalls selbst hätte reformatorisch entscheiden können und müssen, kann die Frage offen gelassen werden, sofern die gutachterlichen Grundlagen, auf welchen das Steuerrekursgericht seinen Rückweisungsentscheid stützt, unzureichend sind. Steuerlich abzugsfähig sind werterhaltende Aufwendungen und Energiesparmassnahmen, nicht aber werterhöhende Aufwendungen wie z. B. bei Totalsanierungen und Gebäudeauskernungen, welche einem Neubau gleichkommen. Bei umfassenden Gebäudeerneuerungen haben vermutungsweise die gesamten Aufwendungen wertvermehrenden Charakter, mit Ausnahme derjenigen Aufwendungen, welche notwendigerweise auch dann angefallen wären, wenn die Liegenschaft in ansonsten unveränderter Form weiterbestanden hätte. Notwendigkeit einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung, wenn lediglich die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltskosten fraglich erscheint. Das zur Bestimmung der werterhaltenden Kosten in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten vermag inhaltlich nicht zu überzeugen, da zur Schätzungsplausibilisierung der analysierten Rechnungen die gesamte Investitionssumme als Vergleichsgrösse beigezogen wurde. Richtigerweise hätten zur Schätzungsplausibilisierung die aus den analysierten Rechnungen entfallenden Unterhaltskosten allein mit den analysierten und auf den vorbestehenden Bau entfallenden Rechnungsbeträgen und entsprechenden Erfahrungswerten der steuerrechtlichen Praxis verglichen werden sollen. Bei umfassenden Erneuerungen bewegen sich die abzugsfähigen Aufwendungen üblicherweise zwischen 33 – 50 %, betragen vorliegend aber unter Zugrundelegung des gutachterlichen Ergebnisses (inkl. Energiesparmassnahmen) 77 %, was nicht mehr plausibel erscheint. Die Sache ist deshalb an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen, welches – allenfalls nach Rücksprache mit der Gutachterin – zu entscheiden hat, ob das Gutachten zu ergänzen ist oder die Ausgangssituation vor dem Um- und Anbau derart unvollständig dokumentiert ist, dass der abzugsfähige Anteil anhand allgemeiner Erfahrungszahlen zu schätzen wäre.

Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 32 Abs. 2, Art. 130 Abs. 2, Art. 140 Abs. 3, Art. 142 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 1 DBG; § 30 Abs. 2, § 139 Abs. 2, § 147 Abs. 3, § 148 Abs. 3 und § 153 Abs. 1 StG ZH; § 7 Abs. 1 und § 19a Abs. 2 VRG ZH

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(VerwGer. ZH, 25.09.14 {SB.2014.00060 / SB.2014.00061}, www.vgrzh.ch)

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