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<p data-content="p">Die reglementarische Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts gilt auch dann als erfüllt, wenn die Lebenspartner nur während der Wochenenden und Ferien als ungeteilte Wohngemeinschaft im gleichen Haushalt leben, sofern – wie vor­liegend der Fall – das Getrenntleben während der Arbeitstage beruflichen und nicht bloss prak­tischen Gründen geschuldet ist.</p>

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