Ein Tennis-Ellbogen kann als Berufskrankheit gelten. Das Bundesgericht hat zugunsten einer Angestellten des Westschweizer Fernsehens entschieden. Die Richter relativieren mit ihrem Entscheid die strikte Haltung der Suva in dieser Frage. Die Betroffene hatte seit 2001 auf einem neuen Informatiksystem gearbeitet. Nach einiger Zeit litt sie an Schmerzen im rechten Arm. Ein Handchirurg diagnostizierte bei ihr eine Epikondylitis, einen sogenannten Tennis-Ellbogen. Abklärungen hatten ergeben, dass sechs von dreizehn Mitarbeitern die gleichen Beschwerden hatten. Ihre Versicherung weigerte sich jedoch, das Leiden als Berufskrankheit anzuerkennen. Sie stützte sich dabei auch auf den von der Suva vertretenen Standpunkt, wonach für eine Epikondylitis kaum je berufliche Ursachen verantwortlich sein könnten. Das Waadtländer Versicherungsgericht bejahte im vergangenen Jahr dann aber die Leistungspflicht der Versicherung, nachdem es ein gerichtliches Gutachten eingeholt hatte. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid auf Beschwerde der Versicherung nun bestätigt. Laut den Richtern der I. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern ist die Sichtweise der Suva in der Regel zwar zutreffend. Sie dürfe aber nicht absolut gelten. Eine Analyse der wissenschaftlichen Daten zu dieser Frage lege vielmehr nahe, dass unter gewissen Bedingungen durchaus eine Berufskrankheit vorliegen könne.
Art. 9 UVG
(BGer., 10.11.09 {8C_410/2009}, Jusletter 30.11.09)