Die im Rahmen des Scheidungsurteils vorgesehene hälftige Teilung der Austrittsleistung wurde am 7. Juli 2006 rechtskräftig, jedoch nicht vollzogen. Für die in der Folge Ende Dezember 2008 vorgenommene Überweisung der gesamten Austrittsleistung des Pflichtigen auf eine Freizügigkeitsstiftung und die am 29. Oktober 2009 erfolgte Barauszahlung der Austrittsleistung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit war somit keine Unterschrift der Beschwerdeführerin mehr erforderlich, zumal die Freizügigkeitsstiftung durch die Abklärung des Zivilstandes ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan hat und sie nicht auch das Scheidungsurteil, woraus die unterlassene Teilung ersichtlich worden wäre, hat konsultieren müssen. Leistungspflichtig für die Hälfte der Austrittsleistung bleibt somit der Ex-Ehegatte. Die Frage einer allfälligen Haftung des Kantons wegen unterbliebener Überweisung der Sache an das zuständige Versicherungsgericht hat mangels sachlicher Zuständigkeit nicht das Berufsvorsorgegericht zu beurteilen.
Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22, Art. 22a, Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 73 Abs. 1 BVG
(BGer., 27.01.12 {9C_589/2011}, SZS 2012, S. 296)