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Zur Ermittlung der Mehrwertsteuerpflicht sollen künftig die weltweit und nicht nur die im Inland erzielten Umsätze massgeblich sein. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung für eine entsprechende Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 26. September 2014.

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Neu sollen ausländische wie inländische Unternehmen gleichermassen steuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mindestens 100'000 Franken Umsatz erzielen. Heute bezieht sich diese Umsatzgrenze bloss auf Umsätze innerhalb der Schweiz, weshalb inländische gegenüber ausländischen Unternehmen Wettbewerbsnachteile haben. Zudem lässt sich bei ausländischen Unternehmen die Überschreitung der Umsatzgrenze in der Schweiz nur schwer nachweisen.

Zur weiteren Reduktion von mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteilen sollen Kleinsendungen aus dem Ausland künftig ab einem jährlichen Umsatz von 100'000 Franken der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher können Kleinsendungen aus dem Ausland, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als 5 Franken anfällt, mehrwertsteuerfrei an die inländische Kundschaft versandt werden. Im Fall von Büchern bedeutet das etwa, dass bis zu einem Rechnungsbetrag von 200 Franken keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Der Versand von Büchern innerhalb der Schweiz dagegen ist steuerbar.

Mit der Teilrevision soll zudem die Margenbesteuerung auf Kunstgegenstände wieder ­eingeführt werden. Die Margenbesteuerung verhindert, dass beim Weiterverkauf von Kunstgegenständen Vorsteuern abgezogen werden, die gar nie als Steuer in die Bundeskasse geflossen sind. Seit Inkrafttreten der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2010 gilt für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der fiktive Vorsteuerabzug. Dieser ermöglicht es, dass eine Vorsteuer abgezogen werden kann, obwohl Kunstgegenstände bei ihrem Markteintritt oft nicht mit der Mehrwertsteuer belastet sind, da sie entweder vor der Einführung der Mehrwertsteuer hergestellt oder vom Künstler von der Steuer ausgenommen verkauft wurden. Bei der Margenbesteuerung ist die Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis massgebend für die Berechnung der Mehrwertsteuer.

Bislang waren Gemeinwesen steuerpflichtig, wenn sie mindestens 25'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Nichtgemeinwesen und zudem insgesamt mehr als 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen an Gemeinwesen und Nichtgemeinwesen erzielten. Zwei Umsatzgrenzen bedeuten zusätzlichen administrativen Aufwand, weshalb die Umsatzgrenze von 25'000 Franken aufgehoben wird. Zudem wird die Steuerausnahme für Leistungen unter Gemeinwesen ausgeweitet. Die Zusammenarbeit unter den Gemeinwesen wird damit nicht mehr durch die Mehrwertsteuer erschwert.

Neu soll auch die Vermietung sämtlicher ­Parkplätze der Mehrwertsteuer unterliegen. Bisher war die Vermietung von Parkplätzen im Gemeingebrauch von der Steuer ausgenommen. Welche Parkplätze darunterfallen, gab in der Vergangenheit immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten mit teilweise beachtlichen Steuernachforderungen.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 6.06.14, www.efd.admin.ch)

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