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Der Bundesrat hat die Botschaft zu einer Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Die Teilrevision umfasst verschiedene Änderungen, namentlich in den Bereichen Steuerpflicht, Steuersätze und -ausnahmen, Verfahren und Datenschutz. Für den Bundesrat ist die Beseitigung mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile von inländischen Unternehmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten zentral.

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Die Teilrevision des MWSTG bringt für die Mehrzahl der inländischen Unternehmen steuerlich keine wesentlichen Änderungen. Der Bundesrat will die Situation der inländischen Unternehmen indirekt verbessern, indem er hauptsächlich zwei Massnahmen zur Reduktion mehrwertsteuerbedingter Wettbewerbsnachteile ergreift.

Erstens sollen künftig alle Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens 100'000 Franken Umsatz erzielen. Nach geltendem Recht ist nur der im Inland erzielte Umsatz massgebend, weshalb ausländische Unternehmen in der Schweiz einen Umsatz von bis zu 100'000 Franken erzielen können, ohne MWST abliefern zu müssen. Ausländische Unternehmen werden neu ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz steuerpflichtig.

Zweitens werden umsatzstarke ausländische Online-Händler durch die Neuregelung für gewisse Sendungen im Inland obligatorisch steuerpflichtig: Zwar sind Sendungen, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als 5 Franken anfallen würde, bei der Einfuhr wie bisher steuerfrei. Jedoch müssen Unternehmen, die mit solchen Sendungen mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen, künftig diese Sendungen der Schweizer Kundschaft mit der Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

Neu sollen kostenpflichtige Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften zum reduzierten Satz besteuert werden, wie dies heute bereits bei den gedruckten Ausgaben der Fall ist. Damit werden Zeitungen und Zeitschriften unabhängig des Mediums steuerlich gleich behandelt.

Der Abzug fiktiver Vorsteuern wird für Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke durch eine dem neuen Gesetz angepasste Margenbesteuerung ersetzt. Diese verhindert eine Unterbesteuerung durch den Abzug fiktiver Vorsteuern für Gegenstände, die bei ihrem Eintritt in den Markt nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wurden.

Die Steuerpflicht von Gemeinwesen wird vereinfacht, und die Zusammenarbeit von Gemeinwesen wird steuerlich entlastet. Hingegen soll die Steuerausnahme für Parkplätze im Gemeingebrauch aufgehoben werden.

Mit der Teilrevision werden Leistungen von Einrichtungen der Sozialversicherung im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zur Prävention von der Steuer ausgenommen. Damit wird die Gleichbehandlung aller Sozialversicherungsträger gewährleistet und die Zusammenarbeit von Sozialversicherungen erleichtert.

Wie vom Parlament verlangt, wird eine neue Steuerausnahme vorgelegt für Leistungen, die im Rahmen des statutarischen Zwecks einer Organisation den Gönnerinnen und Gönnern als Gegenleistung für den Gönnerbeitrag in Aussicht gestellt werden.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 25.02.15, www.estv.admin.ch)

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