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<p>Bei einem freiwilligen und individuellen Austritt eines geschäftsführenden Gesellschafters aus einer Personengesellschaft, der seinen Anschlussvertrag kündigt, liegt eine Teilliquidation nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_53_b&quot; target="_blank">Art.&nbsp;53b Abs.&nbsp;1 lit. c BVG</a> vor. Da es sich um einen individuellen Austritt und nicht um einen kollektiven Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung handelt, hat die austretende Person keinen kollektiven Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven im Sinne von <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/543_543_543/de#art_27_h&quot; target="_blank">Art.&nbsp;27h BVV 2</a>.</p>

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