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Die Steuerbehörden forschten nach, wo ein Briefträger einer Gemeinde in der Nähe von Lausanne tatsächlich seinen Wohnsitz hat. Dieser wollte wegen häufiger Aufenthalte im Wallis seine Steuern dort bezahlen. Das Bundesgericht bestätigte eine Entscheidung der Steuerverwaltung des Kantons Waadt.
Art. 3 StHG; Art. 127 BV
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(BGer., 1.09.13 {2C_972/2012}, Jusletter 22.04.13)
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