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Das Subordinationsverhältnis stellt ein wesentliches und unterscheidendes Merkmal des Arbeitsvertrags dar. Das Kriterium der Unterordnung ist jedoch bei Arbeitnehmern in freien Berufen oder leitenden Funktionen zu relativieren. Die Unabhängigkeit des Arbeitnehmers ist dort viel ausgeprägter, und die Unterordnung bezieht sich im Wesentlichen nur auf organisatorische Aspekte. In einem solchen Fall sprechen für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags, insbesondere eine feste oder periodische Vergütung, die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und der Arbeitsgeräte sowie die Tragung des Unternehmensrisikos durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Marktteilnahme als Unternehmer unter Tragung des Wirtschaftsrisikos und überlässt den Nutzen aus seiner Leistung einem Dritten, dies im Gegenzug für ein gesichertes Einkommen. Weitere Indizien für einen Arbeitsvertrag sind der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von der geschuldeten Vergütung sowie die Qualifizierung des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit durch die Steuer­behörden oder die Sozialversicherungen.

Art. 319 Abs. 1 OR

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(BGer., 27.03.14 {4A_602/2013}, ARV 2014, S. 192)

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