Das Bundesgericht hat dem Wunsch eines Verstorbenen Nachachtung verschafft, seine letzte Ruhe im Unterwallis zu finden. Die Mutter und die Schwester des verschiedenen Mannes haben ihren Streit um seine Exhumierung gegen die frühere Freundin verloren. Der Mann aus dem Waadtland war 2007 als 43-Jähriger verstorben. Zu Lebzeiten hatte er gegenüber seiner Freundin in einem Dokument festgehalten, dass er dereinst an einem Ort im Unterwallis begraben werden möchte, den er immer geliebt habe. Er hoffe auf das Verständnis seiner Familie, nahe seiner Partnerin ruhen zu wollen. Nach seinem Tod wurde er dann aber auf dem Friedhof einer Waadtländer Gemeinde am Genfersee beigesetzt. Die Freundin hatte sich dabei dem Willen der Schwester des Verstorbenen gebeugt und es in ihrer Trauer und unter dem Druck eines schnellen Entscheides versäumt, seinem letzten Willen zum Durchbruch zu verhelfen. Erst als sie das Dokument mit den Wünschen ihres Freundes später wieder in den Händen hielt, wurde sie sich ihres Versäumnisses bewusst. Sie gelangte 2008 an die Behörden des Begräbnisortes und ersuchte um die Exhumierung der sterblichen Überreste und deren Überführung an den Ort im Unterwallis. Der Wunsch wurde ihr gewährt. Dagegen setzten sich die Schwester und die Mutter des verstorbenen Mannes mit juristischen Mitteln zur Wehr. Nach dem Waadtländer Kantonsgericht hat nun aber auch das Bundesgericht ihre Beschwerden abgewiesen. Laut dem höchstrichterlichen Urteil hat jeder Mensch im Rahmen des Zulässigen das Recht, zu Lebzeiten über die Modalitäten seines späteren Begräbnisses zu bestimmen. Die Persönlichkeitsrechte würden insofern den Tod überdauern, und die Wünsche nahestehender Personen hätten zurückzutreten. Der Wunsch des Verstorbenen nach seiner letzten Ruhestätte sei hier eindeutig, wenn sich auch nicht mehr feststellen lasse, ob er auch mit einer Exhumierung einverstanden gewesen wäre. Mutter und Schwester sei der Besuch des künftigen Grabes weiter möglich, da es nur 40 Kilometer entfernt vom bisherigen liege. Die Pflege des Grabes am aktuellen Bestattungsort hätten sie im Übrigen nicht selber besorgt. Schliesslich habe der Verstorbene auf sein Ende hin eine viel engere Beziehung zur Freundin unterhalten als zur Familie. Dass die Partnerin unmittelbar nach seinem Tod nicht die Kraft aufgebracht habe, sich durchzusetzen, sei verständlich.
Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 262 Ziff. 2 StGB; Art. 28 ZGB
(BGer., 4.02.10 {1C_430/2009}, Jusletter 22.02.10)