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Einer Zugerin, die wegen Angstzuständen nicht mehr arbeiten konnte, ist die IV-Rente zu Recht gestrichen worden, weil sie nunmehr als Hausfrau «funktioniert». Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Betroffenen abgewiesen.

Die IV-Stelle des Kantons Zug hatte der Frau 1996 attestiert, an panischen Angstzuständen zu leiden, und ihr deshalb eine volle IV-Rente zugesprochen. Die Betroffene hatte zuvor eine Coiffeuse-Lehre abbrechen müssen. Noch 2007 bestätigte eine Psychiaterin wegen der Panikattacken volle Arbeitsunfähigkeit. 2008 wurde eine weitere Abklärung durchgeführt und festgestellt, dass die mittlerweile verheiratete Frau und Mutter zweier kleiner Kinder für die Tätigkeit im Haushalt nur noch zu 3% als in­valid gelten könne. Die Rente wurde deshalb aufgehoben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau nun abgewiesen. Sie hatte argumentiert, dass nicht nur ihre Arbeitsmöglichkeit als Hausfrau zu bewerten sei. Vielmehr sei die Invalidität im Hinblick auf eine hypo­thetische ausserhäusliche Arbeit von 70% zu beurteilen. Gemäss Gericht hat die Vorinstanz indessen zu Recht verneint, dass bei der Betroffenen gegenwärtig eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit «überwiegend wahrscheinlich» sein könnte.

Art. 17 ATSG; Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 und Art. 27bis IVV

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(BGer., 1.09.09 {9C_552/2009}, Jusletter 28.09.09)

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