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Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

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Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:

  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Title
Rundschreiben Nr. 2-069-D-2010-d
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Lesen Sie dazu den Beitrag auf Seite 28.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 5.01.10, Rundschreiben Nr. 2-069-D-2010-d, www.estv.admin.ch)

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