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Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Antrag auf Lohnkürzung, gilt Stillschweigen grundsätzlich nicht als Annahme. Gemäss Art. 6 OR ist jedoch dann von einer stillschweigenden Annahme eines Antrags auszugehen, wenn nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist und der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Derartige Umstände liegen vor, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der ­Arbeitgeber von seinem (stillschweigenden) Einverständnis ausgeht und er andernfalls ­bestimmte Massnahmen, namentlich eine Entlassung, veranlassen würde. Teilt der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin in diesem Fall innert angemessener Frist nicht mit, dass er die Lohnkürzung nicht akzeptiere, so ist er auf dem von ihm geschaffenen Anschein zu behaften, und es ist von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen.

Art. 6, Art. 320 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 OR

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(BGer., 12.07.10 {4A_223/2010}, ARV 2010, S. 258)

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