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Auch im Steuerstrafrecht ist nach dem Verschuldensprinzip zunächst das individuelle Verschulden der steuerpflichtigen Person zu ermitteln. Bei der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 DBG handelt es sich um eine Über­tretung im Sinne von Art. 103 StGB. Das Gericht bemisst Übertretungsbussen aufgrund von Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

Art. 123 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 124 Abs./2 und Art. 175 DBG; Art. 12 Abs. 3, Art. 104 i.V.m. Art. 333 Abs. 1, Art. 103 und Art. 106 Abs. 3 StGB

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(BGer., 15.08.12 {2C_851/2011}, StR 2012, S. 759)

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