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Die Aufhebung der doppelten Bestrafung, einheitliche Verfahrensbestimmungen und erweiterte Untersuchungsmittel in Steuerstrafverfahren: Damit will der Bundesrat bestehende Schwächen des Steuerstrafrechts beheben. Das Vernehmlassungsergebnis bestätigt einen Handlungsbedarf zur Beseitigung von Schwächen des geltenden Rechts. Den Vorbehalten bezüglich des Zugangs zu Daten bei Banken in Steuerstrafverfahren und bezüglich der Revision des Mehrwertsteuergesetzes trägt der Bundesrat Rechnung.

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Als eine Schwäche des heutigen Steuerstrafrechts gelten die je nach betroffener Steuerart unterschiedlichen Verfahrensregeln. Dies kann für die Betroffenen zu Rechtsunsicherheit führen und den Behörden eine effiziente Aufklärung von Steuerstraftaten erschweren. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass vor allem bei den direkten Steuern Handlungsbedarf besteht. Die Reform soll deshalb darauf fokussieren und die Strafbestimmungen des Mehrwertsteuerrechts bestehen lassen.

Wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, soll künftig ausgeschlossen sein, dass ein Verhalten sowohl als Steuerhinterziehung als auch als Steuerbetrug bestraft wird. Diese doppelte Bestrafung wird aufgehoben, indem Steuerbetrug eine qualifizierte Form der Steuerhinterziehung sein soll. Steuerhinterziehung soll als Übertretung und Steuerbetrug als Vergehen gelten. Steuerbetrug ist neu eine arglistig begangene Steuerhinterziehung, wobei auch die Verwendung falscher Urkunden als arglistiges Vorgehen gelten soll. Auf eine weitergehende Qualifikation, mit welcher für die direkten Steuern ein Verbrechenstatbestand geschaffen würde, soll verzichtet werden. In Bagatellfällen, d.h. bei geringem Verschulden und geringfügigem Taterfolg, kann von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.

Der Bundesrat hält wie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen grundsätzlich da­ran fest, dass die kantonalen Steuerverwaltungen die Steuerstrafverfahren führen und dass dafür – wie bereits bei Strafverfahren der Bundesverwaltungsbehörden – das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten soll. Allerdings soll vertieft geprüft werden, welche Vor- und Nachteile die Anwendung der StPO bieten würde. Falls wesentliche Gründe für die StPO sprechen, soll die Botschaft auf Grundlage dieser Verfahrensordnung erstellt werden.

Mit der Anwendung eines Strafverfahrensrechts (VStrR oder StPO) erhalten die zuständigen Behörden die einem Strafverfahren entsprechenden Untersuchungsmittel, während der Beschuldigte wie bisher durch verfassungsrechtliche Garantien in seinen Rechten geschützt ist. Daten bei Banken können durch kantonale Steuerbehörden allerdings nur mit einer vor­gängigen Ermächtigung beschafft werden. In der Vernehmlassung wurde kritisiert, dass der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung dafür zu wenig unabhängig sei. Diesen Vorbehalten wird Rechnung getragen, indem eine andere, durch die Kantone zu bestimmende Behörde zuständig erklärt werden soll.

Für die Betroffenen verbessert sich der Rechtsschutz, da die Strafverfahrensordnungen Rechtsmittel zur Verfügung stellen, um sowohl Untersuchungsmassnahmen als auch Geldstrafen und Bussen strafgerichtlich überprüfen zu lassen.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 2.07.14, www.efd.admin.ch)

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