Indem der Rekurrent einwendet, der sicherzustellende Betrag sei um das Guthaben auf seinem Steuerkonto Nr. x bei der Steuerverwaltung y zu verringern, macht er zunächst sinngemäss eine Anrechnung von Zahlungen aufgrund einer provisorischen Rechnung geltend. Das Gesetz sieht indessen vor, dass dieses Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst und an die definitive Schlussrechnung jener Steuerforderung angerechnet wird, für welche es bestimmt ist; vorliegend für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005. Damit verbleibt kein Raum für eine Anrechnung an die Nachsteuerforderung, welche Verfahrensgegenstand bildet. Zudem dürfte die definitive Einschätzung gemäss der zuständigen Steuerbehörde wesentlich höher ausfallen als die provisorische Berechnung. Damit erscheint auch eine Steuerrückerstattungsforderung unwahrscheinlich, welche Gegenstand einer Verrechnung bilden könnte. Eine allfällige Verrechnung mit dem blossen Guthaben ist ferner deshalb nicht zu prüfen, weil es bereits an der Grundvoraussetzung der Zustimmung durch das Gemeinwesen fehlt. Die Scheidung der Eheleute vermag an der solidarischen Haftung (vgl. § 12 Abs. 1 StG ZH) für die Nachsteuerforderung nichts zu ändern, da der materiellrechtliche Entstehungsgrund für die Steuerforderung noch in die Zeitdauer der Ehe fällt. Dies bestreitet der Rekurrent nicht, verkennt aber das Wesen der Solidarhaftung, wonach die Steuerbehörde bei Geltendmachung der Forderung – also im Aussenverhältnis – nach freier Wahl auf den ihr am zahlungskräftigsten erscheinenden Haftenden zurückgreifen kann, und zwar im Umfang der gesamten Forderung. Dass das kantonale Steueramt vorliegend den Rekurrenten in Anspruch genommen hat, liegt nahe, weil sie dadurch sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Busse mitsamt den Verfahrenskosten gleichzeitig bei ein und derselben Person einfordern kann, nachdem das Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau eingestellt worden war. Die Verteilung derNachsteuerforderung im Innenverhältnis, d.h. zwischen dem Rekurrenten und seiner solidarisch mithaftenden geschiedenen Ehefrau, regelt das Zivilrecht und bildet hier nicht Verfahrensgegenstand. Wie zahlungskräftig der pflichtige Ehemann tatsächlich ist, kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern wäre auf Begehren hin von der zuständigen Steuerbehörde in einer besonderen Haftungsverfügung festzustellen. Dass der Rekurrent zahlungsunfähig wäre, ist im Übrigen nicht substanziiert geltend gemacht worden.
§ 12 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 174 Abs. 1 lit. a StG ZH; Art. 125 OR
(VerwGer. ZH, 15.02.12 {SR.2011.00027}, www.vgrzh.ch)