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Der direkten Bundessteuer als Einkommenssteuer natürlicher Personen unterliegen unter anderem alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG). Gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG werden sodann Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers nach Art. 38 DBG gesondert besteuert. Dies führt zu einer privilegierten Besteuerung (volle Jahressteuer zu einem Fünftel des Normal­tarifs). Die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, sind gemäss Art. 24 lit. c DBG steuerfrei, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet. Schliesslich können nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Anders als ­Steuerrekurs- und Verwaltungsgericht, welche die Abgangsentschädigung, die hauptsächlich den Einkäufen in eine Vorsorgeeinrichtung diente, als separat zu besteuernde Kapitalleistung vom steuerbaren Einkommen ausschieden und davon den gesamten Einkauf abzogen, erklärte das Bundesgericht im vorliegenden Fall Art. 24 lit. c DBG vorliegend für anwendbar und damit die Kapitalleistung für steuerfrei. Die Abgangsentschädigung sei explizit zur Deckung von Vorsorgelücken ausgerichtet und innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwendet worden. Der fehlende Stellenwechsel – der Steuerpflichtige blieb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner Aussteuerung arbeitslos – ändert daran nichts.

Art. 17, Art. 24, Art. 24c, Art. 33 Abs. 1 d, Art. 38 und Art. 146 DBG; Art. 11 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 StHG; Art. 24 BZP

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(BGer., 31.03.14 {2C_809/2013 / 2C_810/2013}, StE 2014, B 29.3 Nr. 47 / Rechtportal für die Schweiz, entscheidungen.rechtportal.ch)

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