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Steuerschulden dürfen bei der Festlegung des Unterhalts von getrennt lebenden Eheleuten nicht zum Existenzminimum des Pflichtigen gerechnet werden. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es bleibt damit bei seiner bisherigen Rechtsprechung.

Für die Berechnung von Unterhaltszahlungen bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleuten gilt: Das Existenzminimum desjenigen, der zahlen muss, ist gesichert. In vielen Fällen reicht das bisherige Einkommen jedoch nicht für zwei Haushalte. So hat der Unterhaltsberechtigte ein dadurch entstehendes Manko zu tragen oder dieses durch Beiträge von der So­zialhilfe auszugleichen. Das Bundesgericht hat sich in einer öffentlichen Urteilsberatung mit der Frage befassen müssen, ob Steuern bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden dürfen. Oder ob der Zahlende die Anhäufung von Schulden hinnehmen muss. Die Kantone Solothurn und St.Gallen rechnen die Steuern in solchen Fällen zum Existenzminimum und wurden dafür mehrfach vom Bundesgericht gerügt. Und Solothurn nun ein weiteres Mal, weil die strittige Frage von einer getrennt lebenden Frau aus diesem Kanton bis ans Bundesgericht gezogen wurde. Das Bundesgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Steuern gehören nicht zum Existenzminimum. Andernfalls käme dies einer Bevorzugung des Staates vor anderen Schuldnern gleich. Im Gegensatz zu anderen Ausgaben wie Krankenkassenprämien oder Mietkosten betrachtet eine Mehrheit der fünfköpfigen Richterbesetzung die Begleichung von Steuerschulden als nicht existenziell.

Art. 17 ff., Art. 38 Abs. 1, Art. 67 Abs. 1 und ­Art. 85a SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 135 Ziff. 2 OR

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(BGer., 22.05.14 {5A_890/2013}, Jusletter 26.05.14)

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