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Der Treuhandvertrag sah eine Kommission vor, welche den durch die infrage stehende Gesellschaft bezahlten Dividenden entsprach. Aus ­Artikel 2 des Vertrags ergibt sich, dass der Treuhänder zwar die Dividenden für eigene Rechnung einbehalten durfte, jedoch unter dem Titel von Honorar für seine Dienstleistungen. Daraus ergibt sich, dass die Parteien keine Klauseln ­vorgesehen haben, welche von den üblichen Regeln über Treuhandverhältnisse abweichen. Sie haben lediglich eine besondere Form der Entlöhnung vereinbart. Es gibt deshalb keinen Grund, von den Grundsätzen bezüglich Treuhandverhältnissen abzuweichen, nach welchen der Treugeber über die zugeteilten Dividenden einen Forderungsanspruch erwirbt.

Art. 16 Abs. 1, Art. 20 Abs 1 lit. c und Art. 32 Abs. 1 DBG; Art. 401 Abs. 1 OR; Art. 7 Abs. 1 ­ StHG; Art. 6 lit. c aLIPP-IV GE

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(BGer., 28.05.14 {2C_785/2013 / 2C_786/2013}, StR 2014, S. 708)

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